Allgemeine Geschäftsbedingungen der Container Center 24
Einführung
Individualvertraglich vereinbarte Regelungen innerhalb des Vertragsverhältnisses haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB aufgrund einer solchen individuellen Vereinbarung unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie der Container Center 24 rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie weder den individualvertraglichen Regelungen noch den nachfolgenden Bestimmungen widersprechen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Container Center 24 (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Angebote, Leistungen und Lieferungen an den Auftraggeber, selbst wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer Leistungen oder Lieferungen an den Auftraggeber in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Eine Anerkennung abweichender Bedingungen erfolgt nur, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Verkäufer kann Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware.
2.2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist ausschließlich der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Er enthält sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand vollständig. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich; mündliche Nebenabreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich ergibt, dass sie weiterhin verbindlich gelten.
Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung und der Rechnung.
2.3 Ergänzungen und Änderungen der vereinbarten Bestimmungen, einschließlich dieser AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis abweichende Abreden sind nur wirksam, wenn sie durch Inhaber oder Prokuristen des Verkäufers getroffen werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung einer unterschriebenen Erklärung per Fax oder per E-Mail (Scan/Kopie).
2.4 Alle Angaben des Verkäufers zu Liefer- oder Leistungsgegenständen (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie deren Darstellungen (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht eine exakte Übereinstimmung für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlich ist. Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern dienen der Beschreibung der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen, rechtlich bedingte Änderungen oder technische Verbesserungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile bleiben zulässig, sofern dadurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
2.5 Der Verkäufer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge, Modelle, Werkzeuge, sonstige Dokumente und Hilfsmittel) vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder Dritten zugänglich gemacht, bekanntgegeben, genutzt noch vervielfältigt werden.
Auf Verlangen des Verkäufers sind diese Unterlagen vollständig zurückzugeben und angefertigte Kopien zu vernichten, sofern sie im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsschluss führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronischer Daten im Rahmen üblicher Datensicherung.
2.6 Sämtliche Bestellungen, die Container Center 24 vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erhält, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern es sich nicht um ein Bargeschäft handelt.
2.7 Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel hinsichtlich Material, Ausführung oder sonstiger Merkmale bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Preise, Zahlung und Fälligkeit
3.1 Die Preisberechnung erfolgt ab Depot des Verkäufers in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Verpackungskosten sowie – bei Exportlieferungen – Zollgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung (bei Versendungskauf), werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind netto, ohne Abzug, zahlbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Skontoabzug bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an.
3.3 Beruhen die vereinbarten Preise auf den Listenpreisen des Verkäufers und erfolgt die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers – jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.
3.4 Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Zahlungen per Scheck sind ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Verkäufer ist – auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen – jederzeit berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und die Begleichung offener Forderungen gefährden.
3.5 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 Mit Ablauf der vereinbarten oder vorstehend genannten Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie des kaufmännischen Fälligkeitszinses gemäß § 353 HGB bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 4 Lieferung und Lieferzeiten
4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk und erst nach Zahlungseingang beim Verkäufer. Bei Abholung der Ware hat der Auftraggeber ein geeignetes Transportmittel bereitzustellen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Verladung zu verweigern, wenn das Transportmittel technisch ungeeignet oder mangelhaft ist. Verzögerungen und zusätzliche Kosten infolge verweigerter Verladung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2 Soweit Lieferzeiten vereinbart oder erforderlich sind, gilt Folgendes:
Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlicher Liefertermin“ bestätigt wurden. Bei vereinbarter Versendung beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Selbstbelieferung nicht erfolgt. In diesem Fall gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt der Verkäufer ausdrücklich nicht.
4.4 Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Auftraggeber übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie – falls vereinbart – die Stellung von Sicherheiten.
4.5 Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung weitergehender Rechte wegen von der Verkäuferseite zu vertretender Lieferverzögerungen erst berechtigt, wenn er nach Eintritt des Verzugs eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
4.6 Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Der Verkäufer ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.7 Ist ein Container Vertragsgegenstand, hat die Abholung ausschließlich mit einem technisch geeigneten Fahrgestell zu erfolgen. Der Verkäufer kann die Verladung verweigern, wenn der Auftraggeber kein technisch ordnungsgemäßes Transportfahrzeug stellt. Verzögerungen und Kosten einer verweigerten Verladung trägt der Auftraggeber.
4.8 Der Verkäufer ist – unbeschadet seiner Rechte bei Verzug des Auftraggebers – berechtigt, Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum zu verlängern bzw. Liefer- und Leistungstermine zu verschieben, in dem der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt.
4.9 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht sind (z. B. Betriebsstörungen jeder Art, Schwierigkeiten der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeits-, Energie- oder Rohstoffmangel, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, falsche oder verspätete Selbstbelieferung).
Wenn solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur vorübergehend bestehen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber aufgrund der Verzögerung die Abnahme nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.10 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer übernimmt diese).
4.11 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Nachweise (insbesondere Gelangensbestätigung oder Ausfuhrnachweis in deutscher oder englischer Sprache) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung vorzulegen.
Der Verkäufer ist berechtigt, eine Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen, die nach Vorlage der Nachweise erstattet wird.
Legt der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise auch nach Mahnung nicht vor, ist der Verkäufer berechtigt, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die Kaution einzubehalten.
4.12 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird diese unmöglich, richtet sich die Haftung auf Schadensersatz ausschließlich nach § 8 dieser AGB.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrtragung und Abnahme
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz der Container Center 24.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt; maßgeblich ist hierbei der Beginn des Verladevorgangs.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Container Center 24 weitere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.
5.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen, ist Container Center 24 berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Umschlagkosten) ersetzt zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.4 Eine Transportversicherung (z. B. gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden sowie weitere versicherbare Risiken) erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
§ 6 Gewährleistung und Haftung bei Mängeln
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Container Center 24 oder deren Erfüllungsgehilfen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sowie solche Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als genehmigt, wenn Container Center 24 nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Andere Mängel gelten als genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge nicht innerhalb von sieben Werktagen ab dem Zeitpunkt bei Container Center 24 eingeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, beginnt die Frist zu diesem früheren Zeitpunkt.
Auf Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Container Center 24 zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge erstattet Container Center 24 die Kosten des günstigsten Versandwegs. Eine Erstattung erfolgt nicht, soweit Mehrkosten dadurch entstehen, dass sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Bei Sachmängeln ist Container Center 24 nach eigener Wahl – die innerhalb angemessener Frist zu treffen ist – zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
Container Center 24 kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.4 Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben.
Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Sache oder den erneuten Einbau, sofern Container Center 24 ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
Container Center 24 trägt die für Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten –, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Ist dies nicht der Fall, kann Container Center 24 die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftraggeber konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl – insbesondere bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung –, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht der Mangel auf einem Verschulden von Container Center 24, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziff. 8 Schadensersatz verlangen.
6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung von Container Center 24 ändert oder durch Dritte ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In diesen Fällen trägt der Auftraggeber sämtliche durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.
6.7 Erfolgt im Einzelfall eine Lieferung gebrauchter Waren, so geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung.
§ 7 Schutz geistigen Eigentums
7.1 Der Verkäufer gewährleistet nach Maßgabe dieses § 7, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald ihm Ansprüche Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte angezeigt oder geltend gemacht werden.
7.2 Sollte der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird der Verkäufer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder
(a) den Liefergegenstand so ändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und der Liefergegenstand weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
(b) dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrags das erforderliche Nutzungsrecht einräumen.
Gelingt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.
7.3 Beruht die Rechtsverletzung auf Produkten anderer Hersteller, die der Verkäufer lediglich geliefert hat, wird der Verkäufer nach eigener Wahl seine Ansprüche gegen den Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder diese Ansprüche an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in solchen Fällen nur nach Maßgabe dieses § 7 und nur dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder – etwa aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist.
§ 8 Haftung für Schäden
8.1 Die Haftung der Container Center 24 auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von Vertragspflichten, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung – ist, soweit jeweils ein Verschulden maßgeblich ist, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
8.2 Container Center 24 haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Container Center 24 – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Container Center 24 nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Sie gelten nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder Container Center 24 eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Auftraggeber statt Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
8.5 Technische Auskünfte oder Beratungen durch Container Center 24, die nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn Container Center 24 die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers – insbesondere nach § 651 oder § 649 BGB – ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Vorbehalt des Eigentums
9.1 Jede von Container Center 24 gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen Eigentum von Container Center 24 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Eine Übereignung zur Sicherung an Dritte ist auch im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2 Veräußert der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, tritt der Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an Container Center 24 ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Container Center 24 nachkommt.
Eine Abtretung an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, ist aufgrund des erweiterten Eigentumsvorbehalts (Vorausabtretung der Kaufpreisforderung) unzulässig. Container Center 24 ist berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers einzusehen und dessen Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
9.3 Wurde die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen, tritt der Käufer hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Container Center 24 ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrags, den Container Center 24 dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist Container Center 24 unverzüglich zu informieren und eine Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, dass es sich um unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Container Center 24 handelt.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen den gesicherten, noch offenen Forderungsbetrag auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von Container Center 24 die Freigabe der übersteigenden Sicherheiten zu verlangen.
9.6 Die Geltendmachung der Rechte von Container Center 24 aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Wert der Ware bei Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von Container Center 24 angerechnet.
§ 10 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber der Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers: entweder der Geschäftssitz des Verkäufers oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen der Geschäftssitz der Container Center 24 ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
10.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
10.3 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Lücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Container Center 24 Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert. Container Center 24 behält sich das Recht vor, diese Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
